Ausnahme zur KfZ: Steuerfreiheit
Abweichend von III.2.a) ist die vorübergehende Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs durch Inländer Kfz-steuerfrei, wenn sie im Interesse des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters erfolgt. Dazu zählen Notfälle (z.B. Fahrunfähigkeit oder Übermüdung des ausländischen Fahrers/Halters) und Probefahrten durch einen inländischen Mechaniker nach Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs. Das gleiche gilt bei Anwesenheit des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters im Fahrzeug. Darüber hinaus besteht Steuerfreiheit, wenn das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist, der zugleich dem Genfer Abkommen (s. Staatenliste III.3.a) beigetreten ist.
Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
Sonderregelungen gelten für die folgenden Angehörigen der Beitrittsstaaten zum Genfer Übereinkommen (Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteue- rung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Ver- kehr):
Europäische Staaten:
Bosnien-Herzegowina, Serbien-Montenegro, Österreich, Dänemark, Kroatien, Polen, Deutschland, Luxemburg, Rumänien, Finnland, Malta, Schweden, Frankreich, Mazedonien, Slowakei, Großbritannien, Niederlande, Tschechien, Irland, Norwegen,
Sonstige Staaten:
Australien, Ghana, Kambodscha
Zdroj: Bay. Staatsministerium der Finanzen